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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: 1 B 300/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 82 Abs. 4
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Mitwirkungsanordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG erlassen werden kann.
OVG: 1 B 300/09

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richterin Meyer, Richter Prof. Alexy, und Dr. Bauer am 15.09.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 04.09.2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Der Antrag, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Müller zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 08.07.2009 das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Durchsetzung dieses Bescheids verschont zu bleiben, überwiegt. Denn der Bescheid ist offenkundig rechtmäßig.

Die in diesem Bescheid getroffene Anordnung, zwecks Beschaffung von Passersatzpapieren beim türkischen Generalkonsulat in Hannover vorzusprechen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 AufenthG. Danach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführungen von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint (Satz 1). Kommt er einer solchen Anordnung nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden (Satz 2).

Im vorliegenden Fall dient die Mitwirkungsanordnung dazu, die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers durchzusetzen. Sie ist, weil der Antragsteller über keinen Pass verfügt, zur Durchsetzung der Ausreisepflicht erforderlich.

Dass der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich aus der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.04.2006 erfolgt ist. Der dagegen gerichtete Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist erfolglos geblieben (Beschluss des VG Bremen v. 31.07.2007 - 4 V 1513/06; Beschluss des OVG Bremen v. 27.09.2007 - 1 B 337/07).

...

Im vorliegenden Verfahren ist von der Tatsache einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe durch nachträglich eingetretene Umstände einen Aufenthaltsanspruch erworben, berührt für sich genommen nicht diese Ausreisepflicht. Will der Antragsteller sie beseitigen, muss er das dafür vorgesehene Verfahren beschreiten. Nachdem die Antragsgegnerin auch weiterhin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verneint (Bescheid v. 17.12.2008), kommt insoweit allein ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung der ergangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse in Betracht.

Demgegenüber besteht in einem Verfahren, das eine zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ergangene Mitwirkungsanordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG zum Gegenstand hat, regelmäßig kein Anlass, der Behauptung des Ausländers nachzugehen, dass sich aufgrund nachträglich eingetretener Umstände seine aufenthaltsrechtliche Situation neu beurteile. Das Oberverwaltungsgericht vermag dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Mitwirkungsanordnung in diesem Fall nur dann Bestand haben könne, wenn der geltend gemachte Aufenthaltsanspruch offensichtlich nicht gegeben sei, nicht zu folgen. Dieser Ansatz differenziert nicht hinreichend zwischen der vollziehbaren Ausreisepflicht, deren Voraussetzungen in § 58 Abs. 2 AufenthG genannt sind, und den einzelnen Maßnahmen, die die Ausländerbehörde zur Durchsetzung dieser Ausreisepflicht trifft. Es handelt sich hierbei um gesonderte Gegenstände, die entsprechend der unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen jeweils auch ein unterschiedliches - behördliches und gerichtliches - Prüfprogramm beinhalten.

Etwas anderes mag dann gelten, wenn aufgrund der vom Ausländer geltend gemachten neuen Umstände ein Aufenthaltsanspruch offenkundig bejaht werden kann (vgl. OVG Bremen, B. v. 04.09.2009 - 1 B 174/09). Denn dann wären weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht unverhältnismäßig. Von einem offenkundigen Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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